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Aktualitäten



Die News aus der Gemeinde Escholzmatt sind unter Aktuell zu finden.

Vormundschaftssekretariat



Wenn die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme notwendig und verhältnismässig ist, errichtet die Vormundschaftsbehörde jeweils die mildeste Massnahme, welche der betroffenen Person jedoch den bestmöglichen Schutz und Unterstützung gewährt.

 

Welche Tätigkeiten werden vom Vormundschaftssekretariat erledigt?

  • Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen, Anfragen und Gefährdungsmeldungen
  • Ausfertigung von Entscheiden für Erwachsenen- und Kinderschutzmassnahmen
  • Prüfung und Genehmigung von Berichten und Rechnungen der Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
  • Abschluss von Unterhaltsverträgen für ausserhalb der Ehe geborene Kinder
  • Ansprechperson für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

 

Kontaktpersonen

 

Sozialvorsteher Daniel Portmann

041 487 70 03

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Gemeindeschreiber Hans Erni

041 487 70 00

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Gemeindeschreiber-Sub. Pius Stadelmann

041 487 70 00

  

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Verwaltungsangestellte Karin Saxer

  

041 487 70 00

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Dienstleistungen

 

Informationen, weitere Unterstützung und Beratung bietet auch das Sozial-BeratungsZentrum Schüpfheim ein. Weitere Informationen zum SoBZ sind im Menü Soziales / Organisationen zu finden.

 

 

Informationen

Welche vormundschaftlichen Massnahmen gibt es für Erwachsene?

 

Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)

Benötigt eine Person in einzelnen Geschäften oder in der Verwaltung ihres Vermögens und Einkommens Hilfe und Unterstützung, kann dieser Person ein Beistand gegeben werden. Dieser hat die Person in finanziellen und administrativen Belangen zu beraten und zu betreuen. Die Handlungsfähigkeit bleibt unbeschränkt bestehen.

 

Beiratschaft (Art. 395 ZGB)

Wenn eine Person zu ihrem Schutze auf Unterstützung und Beistand angewiesen ist, die Voraussetzungen zur Bevormundung jedoch nicht gegeben sind, die Handlungsfähigkeit aber für einzelne im Gesetz erwähnten Geschäfte beschränkt werden muss, kann die Vormundschaftsbehörde eine Beiratschaft anordnen.

 

Vormundschaft (Art. 369 - 372 ZGB)

Bedarf eine Person infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Misswirtschaft sowie infolge Altersschwäche dauernd des Schutzes oder gefährdet sie die Sicherheit anderer, ist eine Vormundschaft anzuordnen. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit entzogen.

 

 

 

Welche vormundschaftlichen Massnahmen gibt es für Kinder?

 

Erziehungsaufsicht (Art. 307 ZGB)

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern und/oder das Kind ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen.

 

Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB)

Ist das Kindeswohl gefährdet und benötigen die Eltern in ihrer Sorge um das Kind Unterstützung, kann die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand geben, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Aufgaben des Beistandes können sein: Wahrung der Unterhaltsansprüche des Kindes, Abklärung des Kindesverhältnisses zum Vater, Überwachung des Besuchsrechtes usw.

 

Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB)

Ist das Kindeswohl gefährdet und kann nicht anders geholfen werden oder auf Ansuchen der Eltern oder des Kindes, kann die Vormundschaftsbehörde das Kind von den Eltern wegnehmen und in eine Pflegefamilie oder in ein Heim umplatzieren.

 

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 312 ZGB)

Wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen oder sie in eine spätere Adoption des Kindes durch Dritte eingewilligt haben, hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen. Dies bedeutet, dass die Eltern über und für das Kind nicht weiter bestimmen können.

 

Unmündigkeitsvormundschaft (Art. 368 ZGB)

Fehlt einem Kind die elterliche Sorge, hat die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund zu geben, welcher das Kind in allen notwendigen Angelegenheiten vertritt. Dies ist der Fall, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde oder die Eltern verstorben sind.

 

Kindesvermögeninventar (Art. 318 ff. ZGB)

Zum Schutz vor Missbrauch des Kindesvermögens hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Dies ist der Fall, wenn ein Elternteil stirbt oder die Ehe der Eltern geschieden wird.

 

 


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