
Escholzmatt

Wenn die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme notwendig und verhältnismässig ist, errichtet die Vormundschaftsbehörde jeweils die mildeste Massnahme, welche der betroffenen Person jedoch den bestmöglichen Schutz und Unterstützung gewährt.
Welche Tätigkeiten werden vom Vormundschaftssekretariat erledigt?
Sozialvorsteher Daniel Portmann | 041 487 70 03 | |||
Gemeindeschreiber Hans Erni | 041 487 70 00 | |||
Gemeindeschreiber-Sub. Pius Stadelmann | 041 487 70 00 |
| ||
Verwaltungsangestellte Karin Saxer |
| 041 487 70 00 |
Informationen, weitere Unterstützung und Beratung bietet auch das Sozial-BeratungsZentrum Schüpfheim ein. Weitere Informationen zum SoBZ sind im Menü Soziales / Organisationen zu finden.
Welche vormundschaftlichen Massnahmen gibt es für Erwachsene?
Benötigt eine Person in einzelnen Geschäften oder in der Verwaltung ihres Vermögens und Einkommens Hilfe und Unterstützung, kann dieser Person ein Beistand gegeben werden. Dieser hat die Person in finanziellen und administrativen Belangen zu beraten und zu betreuen. Die Handlungsfähigkeit bleibt unbeschränkt bestehen.
Wenn eine Person zu ihrem Schutze auf Unterstützung und Beistand angewiesen ist, die Voraussetzungen zur Bevormundung jedoch nicht gegeben sind, die Handlungsfähigkeit aber für einzelne im Gesetz erwähnten Geschäfte beschränkt werden muss, kann die Vormundschaftsbehörde eine Beiratschaft anordnen.
Bedarf eine Person infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Misswirtschaft sowie infolge Altersschwäche dauernd des Schutzes oder gefährdet sie die Sicherheit anderer, ist eine Vormundschaft anzuordnen. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit entzogen.
Welche vormundschaftlichen Massnahmen gibt es für Kinder?
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern und/oder das Kind ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen.
Ist das Kindeswohl gefährdet und benötigen die Eltern in ihrer Sorge um das Kind Unterstützung, kann die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand geben, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Aufgaben des Beistandes können sein: Wahrung der Unterhaltsansprüche des Kindes, Abklärung des Kindesverhältnisses zum Vater, Überwachung des Besuchsrechtes usw.
Ist das Kindeswohl gefährdet und kann nicht anders geholfen werden oder auf Ansuchen der Eltern oder des Kindes, kann die Vormundschaftsbehörde das Kind von den Eltern wegnehmen und in eine Pflegefamilie oder in ein Heim umplatzieren.
Wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen oder sie in eine spätere Adoption des Kindes durch Dritte eingewilligt haben, hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen. Dies bedeutet, dass die Eltern über und für das Kind nicht weiter bestimmen können.
Fehlt einem Kind die elterliche Sorge, hat die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund zu geben, welcher das Kind in allen notwendigen Angelegenheiten vertritt. Dies ist der Fall, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde oder die Eltern verstorben sind.
Zum Schutz vor Missbrauch des Kindesvermögens hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Dies ist der Fall, wenn ein Elternteil stirbt oder die Ehe der Eltern geschieden wird.