
Escholzmatt

Die Steuerämter Escholzmatt und Marbach sind ab 1. Januar 2010 zusammengelegt. Ein Gemeindevertrag regelt die Organisation und die Verteilung der Kosten. Das gemeinsame Steueramt Escholzmatt-Marbach befindet sich im Gemeindehaus Escholzmatt.
Das Steueramt Escholzmatt ist seit 1. August 2009 im Besitz der Veranlagungskompetenz. Somit können die Steuerveranlagungen inklusive Bundessteuern abschliessend direkt und verbindlich erledigt werden. Seit 01.01.2010 ist das Steueramt Escholzmatt auch für dasjenige von Marbach zuständig.
Zihlmann Heinz |
| Leiter Steueramt | 041 487 70 06 |
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Häfliger-Portmann Angela | Leiter-Stellvertreterin | 041 487 70 05 | ||||
Engel Anita | Administration | 041 487 70 05 | ||||
Tola Liridona | Administration | 041 487 70 05 | ||||
Schwarzentruber Judith | Inkasso | 041 487 70 05 | ||||
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Fax-Nummer: | 041 487 70 09 |
Escholzmatt |
| Montag - Freitag, 08.00 - 12.00 und 13.30 - 17.30 Uhr | |
Marbach |
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Die Lage des Gemeindehauses ist unter Standorte ersichtlich.
| Steuereinheit | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Staatssteuer | 1.50 | 1.50 | 1.50 | 1.60 | 1.60 | ||||
| Gemeindesteuer | 2.20 | 2.20 | 2.20 | 2.30 | 2.40 | ||||
| kath. Kirchensteuer | 0.35 | 0.35 | 0.35 | 0.35 | 0.40 | ||||
| ref. Kirchensteuer | 0.40 | 0.40 | 0.40 | 0.40 | 0.40 | ||||
| Total mit kath. Kirchensteuer | 4.05 | 4.05 | 4.05 | 4.25 | 4.40 | ||||
| Total mit ref. Kirchensteuer | 4.10 | 4.10 | 4.10 | 4.30 | 4.40 | ||||
| Personalsteuer (ab 18. Altersjahr) | Fr. 50.-- | Fr. 50.-- | Fr. 50.-- | Fr. 50.-- | |||||
| Feuerwehrsteuer (°/oo steuerbares Einkommen) | 4.50 °/oo | 4.50 °/oo | 4.50 °/oo | 4.50 °/oo | |||||
| Liegenschaftssteuer (°/oo Steuerwert) | 0.50 °/oo | 0.50 °/oo | 0.50 °/oo | 0.50 °/oo |
Zur Berechnung des Steuerbetrages kann der Steuerkalkulatur auf der Internetseites der kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuernluzern.ch dienen.
Die Gemeinde, in der die steuerpflichtige Person am 31. Dezember den Wohnsitz hat, bezieht die Steuern für das ganze Jahr.
Die Staats- und Gemeindesteuern werden am 31. Dezember fällig. Die Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) wird in der Regel aufgrund der letzten vorliegenden Steuererklärung oder Veranlagung erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres voraussichtlich verändern, teilen sie dies dem Steueramt bitte mit.
Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden verzinst. Der Zinsertrag ist steuerfrei und wird direkt der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.
Für verspätete Steuerzahlungen wird ein Verzugszins erhoben.
Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichszins), während auf einen zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichszins erhoben wird.
Positiver Ausgleichszins
Den definitiven Rechnungsbetrag der Steuerrechnung übersteigende bezahlte Beträge werden ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung verzinst. Damit wird der wirtschaftliche Vorteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen. Dasselbe gilt für vor der Fälligkeit geleistete Zahlungen. Dieser positive Ausgleichszins beträgt ab 2010 1 Prozent.
Negativer Ausgleichszins
Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt ist, muss er von diesem Zeitpunkt weg bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früher erfolgten Ausstellung der Schlussrechnung verzinst werden. Damit soll der wirtschaftliche Nachteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen werden. Dies gilt auch, wenn der definitive Rechnungsbetrag höher ist als die Akontorechnung. Dieser negative Ausgleichszins beträgt ab 2010 1 Prozent.
Verzugszins
Der Verzugszins wird auf den mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben. Ab 2008 beträgt er 5 Prozent.
Ausführliche Informationen zum Thema Steuern sind auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuernluzern.ch zu finden.
Die Bestellung von Formularen oder die Mitteilung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Fristverlängerung kann dem Steueramt direkt via Internet mitgeteilt werden. Angabe finden Sie im Online-Schalter.